Verwaltungsgerichtshof
25.11.1974
0867/74
Ergibt sich aus dem ärztlichen Sachverständigenbeweis, daß zumindest eine der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentlich zum Tode beigetragen hat, dann gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung des Paragraph 34, zweiter Satz KOVG. Hiebei ist unbeachtlich, ob die Dienstbeschädigung vollkausal oder nur mit einem Kausalanteil anerkannt war.