Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1974

Geschäftszahl

0867/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1885/53 E 27. Oktober 1955 VwSlg 3863 A/1955 RS 2 Hier: 2. Satz

Stammrechtssatz

Die unwiderlegliche Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz KOVG hat dann Platz zu greifen, wenn ein Kriegsteilnehmer an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war, oder wenn dieses Leiden zum Tode des Beschädigten wesentlich (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953) beigetragen hat. Stirbt dagegen ein Beschädigter an mehreren Leiden, von denen nur eines oder einzelne als Dienstbeschädigung anerkannt waren, dann ist ein Verfahren über die Frage durchzuführen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden nicht nur unwesentlich zum Tode beigetragen haben.