Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1974

Geschäftszahl

0679/74

Rechtssatz

Im Gegensatz zu aufhebenden aufsichtbehördlichen Vorstellungsbescheiden kommt aufhebenden Berufungsbescheiden für das ganze weitere Verfahren keine verbindliche Wirkung zu.