Verwaltungsgerichtshof
17.06.1974
0653/74
Als Maßstab für den "Grad der Verantwortung" kann (Hinweis E 28.3.1974, 0113/74) unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung (Dienstklasse) in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen.