Verwaltungsgerichtshof
24.04.1975
0554/74
GRS wie 0948/70 E 4. Februar 1970 VwSlg 7961 A/1971 RS 1
Eine Fixierung auf die Verwaltungsagenden, die dem Direktor bereits im Jahre 1965 oblagen, ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, dieses Gesetzes ableitbar.
Die Befolgung des Dienstauftrages, den Direktor verwaltungsmäßig zeitweise zu unterstützen, gehört zu den Dienstpflichten eines Lehrers.