Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1976

Geschäftszahl

0543/74

Rechtssatz

Durch die Ablehnung eines Anrages auf Bewilligung einer Ausnahme von einem Verbot kann jemand nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn das Verbot zur Zeit der Erlassung des ablehnenden Beschlusses außer Kraft getreten war.