Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1976

Geschäftszahl

0295/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1766/65 E 29. Jänner 1966 RS 9

Stammrechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift.