Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1974

Geschäftszahl

0284/74

Rechtssatz

Bei nicht völlig klaren gesetzlichen Bestimmungen ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die am ehesten dem Verfassungsrecht entspricht, sofern der Wortlaut dies zuläßt.