Verwaltungsgerichtshof
25.04.1975
0247/74
GRS wie 1270/62 E 16. Mai 1963 VwSlg 6030 A/1963 RS 2 Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Anordnung die Beseitigung eines verkehrswidrigen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers betrifft und gilt selbstverständlich unbeschadet dessen, daß es dem Anordnungsempfänger frei steht, eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben, wenn er der Meinung ist, die Anordnung entspreche nicht der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 4, StVO.
Einer von einem Straßenaufsichtsorgan gegebenen Anordnung (individuellen Weisung) ist mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachzukommen.