Verwaltungsgerichtshof
09.12.1975
0217/74
GRS wie 0623/69 E 3. November 1969 VwSlg 7678 A/1969 RS 1
Der Grundsatz, daß der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht, gilt auch dann, wenn eine Baubewilligung vorhanden ist, der bestehende Zustand mit dieser aber nicht übereinstimmt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0862/75
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000217.X01