Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
0172/74
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.