Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

0164/74

Rechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt schon dann vor, wenn der Zulassungsbesitzer der Behörde die Auskunft nicht erteilt hat, wem er die Führung des Kfz überlassen hat, unabhängig von den Gründen, die ihn dazu bewogen haben. (Hinweis auf E vom 23.3.1965, Zl. 1778/64, vom 14.9.1965, Zl. 0382/65, vom 17.11.1969, Zl. 1354/68)