Verwaltungsgerichtshof
29.05.1974
0164/74
Eine Verletzung der Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt schon dann vor, wenn der Zulassungsbesitzer der Behörde die Auskunft nicht erteilt hat, wem er die Führung des Kfz überlassen hat, unabhängig von den Gründen, die ihn dazu bewogen haben. (Hinweis auf E vom 23.3.1965, Zl. 1778/64, vom 14.9.1965, Zl. 0382/65, vom 17.11.1969, Zl. 1354/68)