Verwaltungsgerichtshof
29.05.1974
0164/74
GRS wie 1511/69 E 21. September 1970 VwSlg 7857 A/1970 RS 1
Tatzeit ist bei der Lenkervertretung der Zeitpunkt der ersten Anfrage der Behörde. Der Fahrzeughalter hat nicht irgendeine Person anzugeben, der er das Fahrzeug zu überlassen pflegt, sondern diejenige Person, der er zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug überlassen hat.