Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

0164/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1511/69 E 21. September 1970 VwSlg 7857 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Tatzeit ist bei der Lenkervertretung der Zeitpunkt der ersten Anfrage der Behörde. Der Fahrzeughalter hat nicht irgendeine Person anzugeben, der er das Fahrzeug zu überlassen pflegt, sondern diejenige Person, der er zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug überlassen hat.