Verwaltungsgerichtshof
29.05.1974
0164/74
GRS wie 0301/71 E 17. Februar 1972 RS 1
(hier nur 1. Satz)
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers hat nicht die Angabe irgend eines Namens zum Inhalt, sondern muss jene Angaben enthalten, auf Grund deren die Behörde ohne grossen Aufwand in der Lage ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren (Hinweis E 18.6.1964, 2368/63, und E 29.10.1964, 1360/63). Sonst ist die Überlassung eines Kfz an einen Unbekannten der Nichterfüllung der Auskunftspflicht gleichzuhalten.