Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

0164/74

Rechtssatz

Die Beantwortung der Anfrage muß durch den Zulassungsbesitzer grundsätzlich sofort erfolgen; die Einräumung einer Überlegungsfrist ist nicht vorgeschrieben. (Hinweis auf E vom 16.6.1969, Zl. 1846/68 und vom 23.6.1969, 0241/69).