Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1974

Geschäftszahl

0150/74

Rechtssatz

Ist eine im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG aufgezählte Tatsache gegeben, so ist die Annahme der Verläßlichkeit nicht mehr gerechtfertigt.