Ist eine im § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG aufgezählte Tatsache gegeben, so ist die Annahme der Verläßlichkeit nicht mehr gerechtfertigt.Ist eine im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG aufgezählte Tatsache gegeben, so ist die Annahme der Verläßlichkeit nicht mehr gerechtfertigt.