Verwaltungsgerichtshof
03.12.1974
0150/74
Eine (noch dazu geladene) Waffe darf nur einem zum Führen von Faustfeuerwaffen Berechtigten überlassen werden. Überlassen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG heißt, daß Hantieren mit der Waffe ermöglichen. (Hinweis auf E vom 17.10.1972, Zl. 0569/72)