Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1974

Geschäftszahl

0150/74

Rechtssatz

Eine (noch dazu geladene) Waffe darf nur einem zum Führen von Faustfeuerwaffen Berechtigten überlassen werden. Überlassen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG heißt, daß Hantieren mit der Waffe ermöglichen. (Hinweis auf E vom 17.10.1972, Zl. 0569/72)