Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1974

Geschäftszahl

0135/74

Rechtssatz

War eine Partei zu einer Verhandlung zu laden, dann stellt das Unterbleiben einer solchen Ladung wohl einen Verfahrensmangel dar, jedoch nicht einen solchen, der der Partei einen Anspruch darauf einräumen würde, daß allein aus diesem Grunde der Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden müßte. Die Partei hat vielmehr das Recht, all das, was sie in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, in der Beschwerde an den VwGH geltend zu machen, ohne daß ihr das Neuerungsverbot entgegengehalten werden dürfte. Hat die Partei - ohne Erfolg - hievon Gebrauch gemacht, dann liegt in dieser Nichtbeiziehung kein wesentlicher zur Aufhebung führender Mangel.