Verwaltungsgerichtshof
29.05.1974
0127/74
GRS wie 0512/66 E 20. Juni 1966 RS 1
Im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln (hier: Gutachten eines Gemeindearztes) genügt der Alkotest.
Aus dem positiven Alkotest allein kann ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 %o nicht abgleitet werden.