Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

0127/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0512/66 E 20. Juni 1966 RS 1

Im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln (hier: Gutachten eines Gemeindearztes) genügt der Alkotest.

Stammrechtssatz

Aus dem positiven Alkotest allein kann ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 %o nicht abgleitet werden.