Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1974

Geschäftszahl

0113/74

Rechtssatz

In der schriftlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, da erbetene Äußerungen in der Regel in Schriftform erfolgen.