Verwaltungsgerichtshof
25.04.1974
0068/74
Wenn der Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung einer Abgabe lediglich die Richtigkeit einer im vorangegangenen Abgabeverfahren anerkannten Schätzung bestreitet, ist die Behörde nicht zu neuerlichen Ermittlungen über die Höhe des verkürzten Betrages verpflichtet; dies gilt auch dann, wenn Steuerpflichtiger einer Gesellschaft, Beschuldigter aber deren nach Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ ist.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
1055/79 E VS 5. Dezember 1983 VwSlg 5836 F/1983 RS 1; (RIS: abwh)