Verwaltungsgerichtshof
14.02.1975
0060/74
GRS wie 0429/66 E 6. März 1967 VwSlg 7095 A/1967 RS 1 (hier: die Untersuchung kann auch noch angemessene Zeit nach Beendigung des Lenkens (hier: eine halbe Stunde) vorgenommen werden.
Da der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, StVO das Wort "lenken", also die Gegenwartsform gewählt hat, ist zu schließen, daß die Untersuchung der Atemluft womöglich unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführt werden soll.