Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1975

Geschäftszahl

0060/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/66 E 6. März 1967 VwSlg 7095 A/1967 RS 1 (hier: die Untersuchung kann auch noch angemessene Zeit nach Beendigung des Lenkens (hier: eine halbe Stunde) vorgenommen werden.

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, StVO das Wort "lenken", also die Gegenwartsform gewählt hat, ist zu schließen, daß die Untersuchung der Atemluft womöglich unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführt werden soll.