Verwaltungsgerichtshof
07.03.1974
0048/74
Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 stellt einen einheitlichen Anspruch dar. Eine gesonderte der Rechtskraft fähige Entscheidung über einzelne Komponenten des Anspruches (z. B. wie viele Vorrückungsbeträge für die qualitative bzw. für die quantitative Leistungskomponente gebühren) ist nicht zulässig.