Verwaltungsgerichtshof
15.05.1974
1955/73
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.