Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Geschäftszahl

1955/73

Rechtssatz

Auch wenn auf ein gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auszuübendes Abänderungsrecht zufolge Paragraph 68, Absatz 7, AVG kein Anspruch besteht, erwächst der Partei aus einem auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gegründeten Bescheid ein durch Berufung und schließlich durch Beschwerde an den VwGH verfolgbares Recht. (Hinweis auf E vom 1.4.1947, Zl. 0025/46, VwSlg 73 A/1947)