Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Geschäftszahl

1955/73

Rechtssatz

Die in einem Bescheid, mit dem die Frist zur Ausführung einer Leistung erstreckt wird, aufgenommene Erklärung der Behörde, es werde die Fristerstreckung "letztmalig" gewährt, ist nicht der Rechtskraft teilhaftig.