Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1974

Geschäftszahl

1912/73

Rechtssatz

Die Arbeitsstelle eines ausländischen Arbeitnehmer, der von seinem Dienstgeber im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird, liegt bei jenem Unternehmen, an das der ausländische Arbeitnehmer verliehen wurde und bei dem er tatsächlich beschäftigt wird.