Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1976

Geschäftszahl

1893/73

Rechtssatz

Anhalten (nicht Halten oder Parken) liegt vor, wenn das Zum-Stillstandbringen des Kfz durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, zB plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte. (Hinweis auf E vom 12.9.1963, Zl. 0809/63)