Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1975

Geschäftszahl

1879/73

Rechtssatz

Die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von jenseits der Fluchtlinien gelegenen Bauplatzteilen steht der Errichtung von Baulichkeiten, welche gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nicht die Fluchtlinien einhalten müssen, nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001879.X10