Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1879/73
Die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von jenseits der Fluchtlinien gelegenen Bauplatzteilen steht der Errichtung von Baulichkeiten, welche gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nicht die Fluchtlinien einhalten müssen, nicht entgegen.