Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1975

Geschäftszahl

1879/73

Rechtssatz

Hängt die seitliche Baufluchtlinie, also der durch diese entstehende Seitenabstand, nicht mit der Festlegung, der Bauweise notwendig zusammen, weil nach dem Bebauungsplan für das betreffende Gebiet die geschlossene Bauweise gilt, so gilt hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung der jenseits der seitlichen Baufluchtlinien liegenden Grundflächen, wie für die jenseits der inneren Baufluchtlinien liegenden Grundflächen überhaupt, der Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, BO für Wien.