Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1879/73
Unter den im Paragraph 86, Absatz 6, BO für Wien genannten Seitenabständen sind jene zu verstehen, welche sich im Sinne des Paragraph 76, BO zwingend aus der Festlegung der Bauweise ergaben, mögen sie auch auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 76, Absatz 3, BO im Bebauungsplan mit einer besonderen Breite festgesetzt worden sind.