Bei der Errichtung "sonstiger baulicher Anlagen" (§ 60 Abs 1 lit b BO) besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der Fluchtlinien.Bei der Errichtung "sonstiger baulicher Anlagen" (Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO) besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der Fluchtlinien.