Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1879/73
Die Abtragung eines Teiles eines Garderobengebäudes und die Errichtung eines Heiz- und Öllagerraumes anstelle des abgetragenen Teiles ist wegen der wesentlich geänderten Funktion und der wesentlich geänderten Auswirkung auf die öffentlichen Interessen als Umbau gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO anzusehen.