Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1974

Geschäftszahl

1876/73

Rechtssatz

Mit dem Betrieb einer Garage und einer damit zusammenhängenden Reparaturwerkstätte ist nicht notwendigerweise ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem "Betriebsgrundstück" außerhalb der genehmigten Räumlichkeiten verbunden. (daher Genehmigungspflicht für das Abstellen)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0019/74

0018/74