Verwaltungsgerichtshof
30.10.1974
1876/73
Mit dem Betrieb einer Garage und einer damit zusammenhängenden Reparaturwerkstätte ist nicht notwendigerweise ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem "Betriebsgrundstück" außerhalb der genehmigten Räumlichkeiten verbunden. (daher Genehmigungspflicht für das Abstellen)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0019/74
0018/74