Verwaltungsgerichtshof
24.02.1975
1816/73
GRS wie 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 2
Die Meldung eines Verkehrsunfalls kann entfallen, wenn der Bf subjektiv annehmen darf, dass er allein bei einem Verkehrsunfall einen Sachschaden an dem von ihm gelenkten Fahrzeug erlitten hat, somit setzt die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO auch das Wissen um eine Sachbeschädigung voraus.
(Hier streifte ein LKW einen PKW, Rechtssätze beziehen sich auf den PKW-Fahrer.)