Verwaltungsgerichtshof
24.02.1975
1816/73
GRS wie 1711/63 E 15. Oktober 1964 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.