Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1975

Geschäftszahl

1816/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1711/63 E 15. Oktober 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.