Verwaltungsgerichtshof
06.11.1974
1779/73
Eine Übertragung einer Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht ist nur an satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene ORGANE juristischer Personen und nicht etwa an einen angestellten Prokuristen möglich (Hinweis E 15.9.1966, 525/66).