Verwaltungsgerichtshof
13.11.1975
1777/73
GRS wie 0661/67 E 31. Mai 1967 RS 1
Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, im Fall einer besonderen Härte dem Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu kommen, die er sonst deshalb nicht erlangen könnte, weil ihm trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Versicherungszeit fehlt (Hinweis E 14.9.1966, 1915/65 und E 17.4.1964, 1767/63).