Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1975

Geschäftszahl

1755/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/55 E 20. September 1955 VwSlg 4418 A/1955 RS 1 (Hinweis auf E 8.5.1957, 2005/63)

Stammrechtssatz

Ob dem Empfänger einer ungebührlichen Leistung ein Verschulden trifft, ist nicht in dem Verfahren über die Berichtigung der Leistung bzw. die Feststellung der Ungebühr, sondern in dem Verfahren nach Paragraph 54, KOVG, über die Verpflichtung zum Rückersatz ungebührlich bezogener Leistungen zu prüfen.