Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1974

Geschäftszahl

1579/73

Rechtssatz

Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 behaftet.

Beachte

Vorgeschichte:

1360/72 E 9.3.1973;

Besprechung in:

Ringhofer in Festschrift des VwGH, S 351;