Verwaltungsgerichtshof
24.05.1974
1579/73
Ausnahmsweise eingeholte Sachverständigengutachten sind vermöge der Vorschrift des Paragraph 78, Absatz 2, KJG dem zuständigen Jagdbeirat. Der durch Paragraph 78, KJG nicht eingeschränkte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es aus, daß die Behörde an die Stellungnahme des Jagdbeirates gebunden ist. Sie ist allerdings gemäß Paragraph 60, AVG verpflichtet, sich in der Begründung des Bescheides mit der Stellungnahme des Jagdbeirates auseinanderzusetzen, sofern sie diesem in seiner Betrachtungsweise nicht folgt. (Die Unterlassung zu einem eingeholten Gutachten die Stellungnahme des Jagdbeirates (hier: Landesjagdbeirat) einzuholen bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
Vorgeschichte:
1360/72 E 9.3.1973;
Besprechung in:
Ringhofer in Festschrift des VwGH, S 351;