Verwaltungsgerichtshof
24.05.1974
1579/73
Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, KJG kann nicht isoliert gesehen werden. Sie ist in Zusammenhalt mit Paragraphen 2, 9, Absatz eins, 10 und 11 Absatz 2, KJG auszulegen. Die Behörde hat daher bei einer Anschlußverfügung zu berücksichtigen, welcher Anschluß den Grundsätzen eines geordneten Jagdwesens am ehesten entspricht, wobei auch zu beachten ist, ob die Grundflächen nach Umfang und Gestalt eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatte.
Vorgeschichte:
1360/72 E 9.3.1973;
Besprechung in:
Ringhofer in Festschrift des VwGH, S 351;