Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1974

Geschäftszahl

1529/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1 (hier: Auch eine Zustellung einer solchen Erledigung zeitigt keine Rechtswirkung)

Stammrechtssatz

Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.