Verwaltungsgerichtshof
08.10.1974
1529/73
Ausführungen in Ablehnung der Rechtsauffassung, daß die Undurchführbarkeit eines genehmigten Bauvorhabens zur Folge habe, daß ein zum Zwecke der Durchführbarmachung geändertes Projekt ohne Bewilligung dieser Änderungen ausgeführt werden dürfe.