Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1974

Geschäftszahl

1529/73

Rechtssatz

Ausführungen in Ablehnung der Rechtsauffassung, daß die Undurchführbarkeit eines genehmigten Bauvorhabens zur Folge habe, daß ein zum Zwecke der Durchführbarmachung geändertes Projekt ohne Bewilligung dieser Änderungen ausgeführt werden dürfe.