Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1974

Geschäftszahl

1509/73

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein Anspruch auf Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes sowie auf die Beachtung schönheitlicher Rücksichten eines Baues nicht zu. (Hinweis auf E vom 12.6.1972, Zl. 0219/72)