Verwaltungsgerichtshof
12.03.1974
1509/73
GRS wie 2125/71 E 4. Mai 1972 VwSlg 8228 A/1972 RS 3 hier: Die Nachbarn können Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch ihrem Interesse dienen.
Ausführungen zur Stellung des Nachbarn im Widmungsverfahren nach den Paragraphen 2 und 3 der stmk. BO 1968 bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, des stmk. Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne.