Verwaltungsgerichtshof
12.03.1974
1509/73
Die Frage, ob die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, d. Stmk. BO 1968, die systematisch im 3. Abschnitt dieses Landesgesetzes untergebracht ist, auch eine Voraussetzung für die Widmungsbewilligung bilden kann, und zwar derart, wie das nach dem E des VwGH vom 18. Dezember 1973, Zl. 1287/72, in umgekehrter Weise für die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz der Stmk. BO 1968 zutrifft, ist zu bejahen, wenn schon im Hinblick auf die begehrte Widmung feststeht, daß - etwa wegen der Art des geplanten Gebäudes oder dessen Situierung - unter keiner technischen Vorkehrung die nach der Stmk. BO 1968 für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt werden können.