Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1974

Geschäftszahl

1455/73

Rechtssatz

Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen.