Verwaltungsgerichtshof
16.01.1974
1455/73
GRS wie 1861/48 E 10. Juni 1949 VwSlg 894 A/1949 RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof ist an die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gebunden und kann einer Überprüfung dieses Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkte der Aktenwidrigkeit oder der Ergänzungsbedürftigkeit vornehmen.