Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

1391/73

Rechtssatz

Das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gilt bei den dort aufgezählten Gegebenheiten absolut und abhängig davon, ob Gegenverkehr herrscht.